Das Wohnrecht – Inhalte und Unterschiede zum Nießbrauch

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Dieser Beitrag wurde am 1. August 2016 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.

Neben dem Nießbrauch ist das Wohnrecht eine weitere Möglichkeit, Ihren Kindern das Haus oder die Wohnung zu schenken und dennoch sicherzustellen, weiterhin darin leben zu können.

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Neben dem Nießbrauch ist das Wohnrecht eine weitere Möglichkeit, Ihren Kindern das Haus oder die Wohnung zu schenken und dennoch sicherzustellen, weiterhin darin leben zu können.

Doch worin unterscheiden sich diese Rechte und was sollten Sie über das Wohnrecht wissen?

Grundsätzlich gibt es einen ganz zentralen Unterschied: Wählen Sie den Nießbrauch, so können Sie erstens nicht nur in Ihrer Immobilie bleiben, Sie dürfen sie zweitens auch vermieten und die Mieteinnahmen auf Ihrem Konto verbuchen. Beim Wohnrecht hingegen fällt letzterer Anspruch weg.

Wie lange währt das Wohnrecht?
Die Dauer des Wohnrechts richtet sich nach der Vereinbarung. Sie können sich ein befristetes Recht gewähren lassen oder ein lebenslanges. Auch bleibt das Wohnrecht von einem Eigentümerwechsel unberührt. Wird Ihre Immobilie durch den aktuellen Eigentümer verkauft, sind Sie weiterhin befugt, in ihr zu wohnen.

Sollten Sie zu Lebzeiten das Haus oder die Wohnung an Ihre Kinder – bei gleichzeitiger Überlassung des lebenslangen Wohnrechts auch an Ihren nichtehelichen Lebenspartner – vererben wollen, erlischt auch hier das Wohnrecht im Todesfalle nicht.

Welche Rechte werden Ihnen geboten? Welche entfallen?

Das Wohnrecht ist in § 1093 des BGB geregelt und spricht dem Wohnrechtsinhaber bzw. der Inhaberin einige Rechte, aber auch Pflichten zu.

Aufnahmerecht: Es gestattet Ihnen, Familienmitglieder oder Pflegekräfte im Haushalt aufzunehmen. Führen Sie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann Ihr Partner in das lebenslange Wohnrecht integriert werden.

Nutzungsrecht: Schließt das Wohnrecht nur einen Teil der Immobilie ein, wie z. B. eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, sind Ihnen alle gemeinschaftlichen Einrichtungen zugänglich.

Recht auf Privatsphäre: Haben Sie Ihr Haus an Ihre Kinder vererbt oder verschenkt und diese wollen die Räumlichkeiten, in denen Sie leben, sehen, so ist dies bei bestehendem Wohnrecht nur mit Ihrer Zustimmung möglich. Ein juristisches Besichtigungsrecht existiert nicht, es sei denn, es wurde ausdrücklich im Wohnrecht vereinbart.

Kein Recht mehr auf Verfügung:
Mit einem Wohnrecht können Sie eine Immobilie oder einen Teil davon zwar noch nutzen, jedoch nicht mehr darüber verfügen. Das bedeutet, es ist Ihnen nicht mehr erlaubt, die Immobilie ohne Unterschrift des jetzigen Besitzers zu vermieten oder Ihr Wohnrecht an einen Dritten weiterzugeben. Auf der anderen Seite ist bei einem Verkauf keine Einwilligung von Ihnen erforderlich.

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