Flächennutzungs- und Bebauungsplan: Was ist das und was steht drin?

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Dieser Beitrag wurde am 9. Juli 2018 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.

Die Gestaltung der bauplanungsrechtlichen Situation erfolgt durch die Bauleitplanung. Die Erarbeitung der Bauleitplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde. Die Bauleitplanung ist zweitstufig. Sie beinhaltet den Flächennutzungsplan (FNP) als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan (BBP) als verbindlichen. Kommunale Bauleitpläne sind das rechtliche Mittel der Gemeinden, um ihre Planungen zur baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken verbindlich festzulegen. Insgesamt sollen Bauleitpläne dem Wohl der Allgemeinheit dienen und eine sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten.

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Der Flächennutzungsplan (FNP) nach § 5 Baugesetzbuch (BauGB):

Gemeinden erstellen Flächennutzungspläne um die Bodennutzung ganzheitlich zu ordnen. Es handelt sich also um einen „Masterplan“, der in groben Zügen die Nutzung des Bodens innerhalb des gesamten Gemeindegebiets darstellt. Aus diesem übergeordneten Plan werden dann einzelne Bebauungspläne entwickelt. Allerdings ist der Flächennutzungsplan nur behördenverbindlich. Festlegungen des Flächennutzungsplans können zur Information bei der Planung eines Bauvorhabens dienen, sie schaffen aber keinerlei Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung.

Der Bebauungsplan (BBP) nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB):

Der BBP bezieht sich auf Teile des Gemeindegebiets. Er enthält im Gegensatz zum Flächennutzungsplan rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach Außen gegenüber jedermann. Bebauungspläne garantieren ein Höchstmaß an Transparenz und Vertrauen, da sowohl Gemeinde als auch Grundstückseigentümer genau wissen, was zulässig ist und was nicht. Es werden drei Bebauungsplanarten unterschieden:

1. Qualifizierter Bebauungsplan

Er enthält mindestens Festsetzungen über:

· Art der baulichen Nutzung

· Maß der baulichen Nutzung

· überbaubare Grundstücksflächen

· örtliche Verkehrsflächen

2. Einfacher Bebauungsplan

Fehlen eine oder mehrere der o.g. Mindestfestsetzungen, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben wird dann mit den Planersatzbestimmungen nach § 34 oder § 35 BauGB abgeleitet.


3. Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Die Gemeinde kann mit einem Vorhabenträger (z.B. Bauträger) gezielt ein bestimmtes Gebiet entwickeln. Dazu muss der Grundstücksentwickler einen Vorhaben- und Erschließungsplan mit der Gemeinde abstimmen und sich in einer bestimmten Frist zur Durchführung des Vorhabens verpflichten (Durchführungsvertrag). Hierin wird auch die Tragung von Planungs- und Erschließungskosten festgelegt.

Neben den Festsetzungen muss bei allen Vorhaben die Erschließung gesichert sein, um Anspruch auf eine Baugenehmigung zu bekommen.


4. Kein Bebauungsplan vorhanden:

Fehlt ein Bebauungsplan beurteilt sich die Nutzung eines Grundstücks nach den Planersatzbestimmungen nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder § 35 BauGB (Außenbereich). Im Innenbereich ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich in die nähere Eigenart der Umgebung (Nachbarbebauung) einfügt.

Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung freibleiben. Bauvorhaben im Außenbereich sind daher nur ausnahmsweise zulässig. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den sogenannten Privilegierten und den Nichtprivilegierten Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind alle Vorhaben, die der Gesetzgeber im Außenbereich grundsätzlich für zulässig erachtet (z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Steinbruch, Windkraftanlagen). Diese Vorhaben sind wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Außenwelt besser im Außenbereich aufgehoben.

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