Immobilien barrierefrei bauen und umbauen

In Berlin leben aktuell über 720.000 Menschen die älter als 65 Jahre sind. Der Anteil der Senioren hat seit 2005 um rd. 24 % zugenommen. Die Altersgruppe macht rd. 19 % der Berliner Gesamtbevölkerung aus. In der Bevölkerungsprognose für Berlin bis zum Jahr 2030 soll sich der Anteil der über 65-jährigen um 9 % erhöhen. Der Berliner Senat reagiert auf diese Entwicklung u.a. durch eine eigenständige Verordnung zum 01.01.2020 und widmet dem barrierefreien Wohnen eine noch größere Aufmerksamkeit. Lesen Sie hier, welche Anforderungen an das barrierefreie Wohnen gestellt werden. Ein nicht unerheblicher Anteil des Wohnungsbestandes muss sich in den kommenden Jahren der demografischen Entwicklung anpassen, so dass der altersgerechte Umbau auch immer mehr zu einem kaufpreisbildenden Faktor wird.

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1. Der Begriff „Barrierefrei“
Oftmals werden für barrierefrei auch synonyme Begriffe verwendet wie: barrierearm, barrierereduziert, altersgerecht, seniorengerecht, behindertengerecht, behindertenfreundlich usw. In den einschlägigen Gesetzten und Verordnungen ist jedoch nur der Begriff barrierefrei definiert.

Barrierefrei sind demnach bauliche und sonstige Anlagen, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere

1. die Wohnung stufen- und schwellenlos erreichbar ist,

2. die lichte Breite der Haus- und Wohnungseingangstür mindestens 0,90 m, die der übrigen Türen innerhalb der Wohnung mindestens 0,80 m betragen,

3. die Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen und Bädern mindestens 1,20 m x 1,20 m betragen und

4. mindestens ein Bad einen bodengleichen Duschplatz hat.

2. Bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen am Beispiel Berlin
Die baulichen Anforderungen ergeben sich aus der Bauordnung für Berlin (BauOBln) sowie der seit dem 01.01.2020 geltenden (ergänzenden) Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen (BWoV Berlin).

Bauordnung für Berlin (relevante Paragrafen für das barrierefreie Wohnen):

§ 34 (Treppen)

§ 39 (Aufzüge)

§ 48 (Wohnungen)

§ 49 (Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder)

§ 50 (Barrierefreies Bauen)

Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin – seit 01.01.2020):

§ 2 (Erreichbarkeit des üblichen Hauptzugangs, barrierefreie Wege auf dem Grundstück)

§ 3 (Anforderungen an den üblichen Hauptzugang)

§ 4 (Barrierefreie Erschließung innerhalb des Gebäudes)

§ 5 (Nutzbarkeit der barrierefreien Wohnungen)

Nach § 50 BauOBln müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein.

In Mehrfamilienhäusern muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein, wenn bis zum 31. Dezember 2019 ein Bauvorhaben angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren beantragt wird; wird ab dem 1. Januar 2020 ein Bauvorhaben angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren beantragt, muss die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein.

Es dürfen jedoch Ausnahmen gemacht werden, wenn die Anforderungen

· wegen schwieriger Geländeverhältnisse, 


· wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder 


· wegen ungünstiger vorhandener Bebauung 


nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Erreichbarkeit des Hauptzugangs nach § 2 BWoV Berlin:

Der Weg muss eine Breite von mindestens 1,20 m haben. Am Anfang und am Ende des Weges sind Bewegungsflächen von 1,50 m x 1,50 m anzuordnen. Die Längsneigung des Weges soll grundsätzlich 3 % nicht überschreiten. Rampen dürfen eine Längsneigung von 6 % nicht überschreiten und keine Querneigung aufweisen.

Haupteingangsbereich nach § 3 BWoV Berlin:

Die Hauseingangs- und Wohnungstür muss kontrastreich sein und mit geringem Kraftaufwand zu öffnen und von weitem erkennbar sein. Sie muss mind. 0,90 m breit und mind. 2,05 m hoch sein. Vor und hinter der Hauseingangstür ist eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorzusehen. Die Gegensprechanlage muss visuell und taktil kontrastreich gestaltet sein, hinterleuchtete Namensschilder haben und eine für blinde und sehbehinderte Menschen kontrollierbare Funktionsauslösung ermöglichen sowie eine akustische und visuelle Rückmeldung geben. Die Bedienhöhe ist wie bei Briefkastenanlagen mit den Maßen 0,85 m bis 1,20 m vorgeschrieben.

Flure, Treppen, Aufzüge und Türen nach § 4 BWoV Berlin:

Hausflure müssen mind. 1,20 m breit sein. Türen zu diesen Fluren müssen mind. 0,90 m breit sein und sich kontrastreich von den sie umgebenden Wänden abheben. Bodenbeläge müssen reflexionsarm und rutschhemmend sein. Klingeltaster und Lichttaster müssen sich kontrastreich von der Wandoberfläche abheben.

Treppen müssen gegen Unterlaufen bis zu einer Höhe von 2,20 m geschützt sein. Jeweils die erste und letzte Stufe eines Treppenlaufs müssen kontrastreiche Stufenkantenmarkierungen haben. Bei gewendelten Treppenläufen müssen alle Stufenkanten markiert werden. Treppenläufe müssen beidseitig griffsichere Handläufe mit abgerundetem Abschluss haben. Die Handläufe sollen sich visuell kontrastreich von ihrer Umgebung abheben.

Vor Aufzugstüren von Aufzügen muss eine Bewegungsfläche (1,5 m x 1,5 m) vorhanden sein. Aufzugstüren und Anforderungstaster müssen sich visuell und taktil kontrastreich vom Umfeld absetzen. Der Anforderungstaster muss auf einer Höhe von 0,85 bis 1,05 m angebracht sein. Die Aufzugskabine muss auf einer Höhe von 0,85 bis 1,20 m Bedienelemente mit kontrastreicher erhabener Profilschrift haben. Der Taster der Eingangsebene ist optisch und taktil hervorzuheben, und eine für blinde und sehbehinderte Menschen kontrollierbare Funktionsauslösung muss ermöglicht werden. Brailleschrift soll zusätzlich zur Profilschrift angebracht werden. In der Aufzugskabine soll gegenüber der Aufzugstür ein Spiegel angebracht sein, der das Rangieren erleichtert.

Barrierefreies Wohnen nach § 5 BWoV Berlin:

Wohnungsinnentüren müssen mind. 0,80 m breit und schwellenlos sein. Eine Gegensprechanlage soll auch sitzend möglich sein. Wohnungsflure müssen mind. 1,20 m breit sein. Wohn- und Schlafräume müssen mind. eine Bewegungsfläche von 1,20 m x 1,20 m haben. Bei Schlafräumen ist die Bewegungsfläche entlang der Längsseite eines Bettes nachzuweisen. Bei Küchen wird die Bewegungsfläche zwischen Unterschränken oder Unterschränken und Wänden gemessen. In mindestens einem Wohn- oder Schlafraum muss bei mind. einem Fenster ab 0,70 m eine freie Durchsicht gewährleistet sein. Griffe der Fenster oder der Tür zum Freisitz sollen nicht höher als 1,20 m angeordnet sein. Die Tür barrierefreier Sanitärräume soll nach außen öffnen und von außen entriegelbar sein. Schiebe- und Raumspartüren sind zulässig. Mind. eine Dusche, ein WC und ein Waschtisch muss barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Bewegungsflächen von mindestens 1,20 m x 1,20 m müssen vor allen Sanitärobjekten und in der Dusche vorhanden sein. Der Boden muss rutschhemmend sein. Der Duschplatz muss bodengleich sein. Im Bereich von Dusche und WC müssen horizontale und vertikale Stütz- und Haltegriffe angebracht werden können. Der Waschtisch muss eine Höhe von 0,85 m haben und auch im Sitzen nutzbar sein. Die Waschtisch- und Duscharmatur ist als Einhebelmischbatterie vorzusehen. Mindestens ein Freisitz muss barrierefrei zugänglich sein. Ist der Freisitz umwehrt, muss die Umwehrung oder Brüstung ab einer Höhe von 0,70 m die Durchsicht mindestens teilweise ermöglichen.

Die Erläuterungen sind auszugsweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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