Das neue „Heizungsgesetz“ – Gebäudeenergiegesetz

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Das „Heizungsgesetz“ ist in aller Munde, aber es gibt dazu vielfach Unsicherheiten und Fragen von Hauseigentümern. Neu ist, dass es ab 1.1.2024 bei Neubauten, bzw. bei Erneuerung der Heizungsanlage, die Pflicht gibt, mindestens 65 % erneuerbare Energie zu nutzen.

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Damit sollen der CO² Ausstoß und die Abhängigkeit von fossiler Energie reduziert werden. Dies betrifft alle Gebäude, die gekühlt und oder beheizt werden. Ausnahmen hierbei sind dabei u.a. Freizeitimmobilien und Immobilien, die dem Denkmalschutz unterliegen. Außerdem müssen zwingend die obere Geschossdecke eines Hauses und Warmwasserrohre im Kaltkeller gedämmt werden. Bei Nichtbeachtung des GEG können auch Bußgelder bis zu 50.000,- € verhängt werden.

Was gilt im Gebäudebestand?

BFür den Gebäudebestand gilt, dass Heizungsanlagen jederzeit repariert werden können. Es gibt keine Austauschpflicht für ältere Heizungsanlagen, sofern es sich um Niedrigenernergie oder Brennwerttechnik handelt. Bei einem Austausch gelten aber die o.g. Auflagen des GEG. Dabei gibt es Ausnahmen und individuelle Härtefallregelungen (bspw. für ältere Menschen), sowie Übergangsfristen. Städte mit über 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30.06.2026, Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30.06.2028 jeweils eine kommunale Wärmeleitplanung vorlegen. Darin sollen die Kommunen festlegen, wo Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze (z.B.Wasserstoffnetze mit grünem Wasserstoff) künftig entstehen werden. Erst dann können Immobilienbesitzer erkennen, ob sie sich ggfs.an diese Netze anschließen lassen können, oder ein separates Heizungssystem einbauen müssen. Das kann z. Bsp. eine Wärmepumpen-Hybridheizung sein, eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomassen- oder Flüssigbrennstoff- Feuerung. Dabei muss die thermische Leistung der Wärmepumpe mindestens 30 % der Heizlast betragen. Ebenso wären feste Biomasse-Brennstoffe wie Holzpellets mit automatischer Beschickung möglich. Diese Heizungen sind zur Reduktion der Staubemission in Kombination mit Solarthermie oder Solarstrom zu installieren und die Pufferspeicher benötigen viel Platz.

Besonderheiten bei der Heizungsumstellung

Heizungen, die hybrid betrieben werden können, d.h. die sowohl Erdgas aber auch Wasserstoff verbrennen können, dürfen bis 31.12.2034 mit Erdgas betrieben werden, wenn
– noch kein Wasserstoff vorliegt
– der Gasnetzbetreiber die Umstellung bis 31.12.2034 vornimmt
– Eigentümer schrittweise auf Biogas oder ähnliches und anschließend auf Wasserstoff umstellen.

Wenn eine Gasheizung vorhanden, aber kein Wasserstoff möglich ist, dann muss sich die Gaszusammensetzung stufenweise ändern und der Anteil von Biogas, Biomethan oder biogenen Flüssigkeiten erhöht werden (ab 2029 auf 15 %, ab 2035 auf 30 % und ab 2040 auf 60 %).

Es kann auch noch übergangsweise für 5 Jahre eine Heizung eingebaut werden, die nicht den Vorgaben des GEG entspricht, wenn gesichert ist, dass
– die Wärmenetzversorgung die 65 % Regel einhält
– das entsprechende Gebäude, bzw. Gebäudeteil angeschlossen wird
– der Wärmenetzbetreiber garantiert, dass innerhalb von 10 Jahren, spätestens zum 31.12.2034 angeschlossen wird.
Allerdings sollte hier spitz gerechnet werden, ob sich für das verbleibende Zeitfenster eine solche Heizungsanlage noch wirtschaftlich lohnt.

Gasetagenheizungen

Bei Mehrfamilienhäusern, in denen die einzelnen Einheiten mittels Gasetagenheizungen beheizt werden, muss bei Ausfall/Erneuerung einer Gasetagenheizungen entschieden werden, ob auf eine Zentralheizung umgestellt werden soll. Für Eigentümergemeinschaften ist die besonders wichtig, weil es dafür Fristen gibt und ein Konzept erstellt werden und beschlossen werden muss. Die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen werden.

Fernauslesung und CO²-Aufteilung

Es gibt weiterhin eine Installationspflicht für eine fern auslesbare Ausstattung zur Ablesung (Austauschpflicht bis 31.12.2026) und die Pflicht, gemäß Heizkostenverordnung, nach Verbrauch abzurechnen, sonst können Mieter ggfs.die Energiekosten kürzen, d.h. der Vermieter müsste dann teilweise für die Heiz- und Warmwasserkosten seiner Mieter aufkommen. Ab 2024 gilt das auch für Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern. Auch hier gibt es bei Nichtbeachtung ein Kürzungsrecht für die Mieter. Dieses könnte sich bis zu 21 % der Heizkosten summieren. Ebenso müssen Vermieter Ihren Mietern jetzt über die Wärmeversorger die CO² – Emissionen der Brennstoffe und Kostenanteile je Wohnung oder Gewerbeeinheit offenlegen.

Grundsätzlich gilt also, wenn Sie keine Konstanttemperaturheizung, sondern eine Niedrigenergie- oder Brennwertheizungen haben, besteht keine Austauschpflicht für funktionierende Geräte und es gibt das Recht auf Reparatur. Sie müssen also in diesen Fällen Ihre funktionierende Heizung bis 2045 nicht austauschen. Bei einem Verkauf gilt dies auch für die neuen Eigentümer.

 

Foto: © petmail/istockphoto.com

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